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Die besten Aprilscherze

Aprilscherz - 1. AprilHamburg – Achtung: April, April! Die besten Aprilscherze des Jahres haben wir hier zusammen gestellt:


Von Holidaycheck
Urlauber-Check durch Hoteliers: HolidayCheck führt System zur Beurteilung von Gästen ein
1. April 2016: HolidayCheck, das größte Reisebewertungsportal im deutschsprachigen Raum, bietet Hoteliers künftig die Möglichkeit, Urlauber anhand des bekannten 6-Sonnen-Systems zu bewerten. So finden nicht nur Reisende die für sich passende Unterkunft – auch Hoteliers können dank der Urlauberprofile zwischen mehr oder weniger beliebten Gästen wählen. Reisende mit einer hohen Weiterempfehlungsrate profitieren von bevorzugter Behandlung.
„Mit der Einführung des Urlauber-Checks möchten wir unsere Rolle als Dialogplattform zwischen Hotelier und Gast weiter ausbauen, das Zusammenspiel beider Parteien gleichberechtigt gestalten und die Transparenz weiter erhöhen“, so Georg Ziegler, Director Content von HolidayCheck. „Zudem erhoffen wir uns, dass die Bewertungen einen positiven Einfluss auf das Verhalten der Reisenden haben und zu einem beidseitig erfreulichen Urlaubserlebnis beitragen. Im Idealfall kann sogar das Reservieren von Liegen eingedämmt werden.“
Hoteliers können Lob und Tadel ab sofort innerhalb verschiedener Kategorien kundtun:

Der Gast allgemein
Zunächst kann ein Gast anhand seiner allgemeinen Verfassung bewertet werden. Hier werden Faktoren wie äußeres Erscheinungsbild, Stimmungslage während des Aufenthalts und das Verhalten gegenüber dem Hotelpersonal berücksichtigt. Grüßt der Gast stets höflich und ist ihm die Spa-Etikette ein Begriff? Wer durch ein gepflegtes wie attraktives Auftreten positiv zum Ambiente an der Hotelbar beiträgt, punktet auf der Sonnen-Skala.

Individuelle Qualifikationen
Hotels können den Reisenden unter anderem in Bezug auf Fremdsprachenkenntnisse und Interkulturelle Kompetenz bewerten. Gerne gesehen sind Hotelgäste, die die jeweilige Landessprache fließend sprechen und so aktiv zu einem unmissverständlichen Austausch mit dem Personal beitragen. Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die sogenannten „Besonderen Zusatzqualifikationen“: Bringt der Urlauber ausreichend handwerkliche Kenntnisse mit, um eventuell aufkommende Defekte selbst zu beheben? Immer herzlich willkommen sind Ärzte, die in Notfällen bereit sind einzugreifen.

Restaurant-Verhalten
Überladene Teller, exzessiver Alkoholkonsum im Rahmen des All-Inclusive-Aufenthalts und die allmorgendliche Mitnahme von Buffet-Proviant sind den Hoteliers ein Dorn im Auge. Gäste, die ihren Hamstertrieb für die Zeit des Aufenthalts unter Kontrolle haben, können auf der Sonnen-Skala punkten. Tischmanieren der Reisenden werden unter die Lupe genommen und leer gegessene, gestapelte Teller entsprechend gewürdigt. Die Höhe des Trinkgeldes wiederrum hat keinen Einfluss auf die Bewertung.

Zimmernutzung
Auch die Art der Zimmernutzung wird bei HolidayCheck nicht außer Acht gelassen. Oft stellen Hotels ihren Gästen kostenlose Hygiene-Artikel, Wasser oder auch Kaffee und Tee zur Verfügung. Urlauber, die die Sonnen-Skala möglichst weit nach oben ausreizen möchten, sollten grundsätzlich auf die Nutzung verzichten. Die gesparte Zeit für das Auffüllen kann das Personal anderweitig investieren, was zur positiven Grundstimmung beiträgt. Auch sollte das Zimmer möglichst sauber und ordentlich hinterlassen werden. Wer Schuhe aufreiht, statt sie im Flur zu verteilen, punktet. Wer Kleiderbügel entwendet, erntet Kritik.

Letzter Ausweg Rote Karte
Ein absolutes No-Go bei Hotelbesitzern ist das unerlaubte Reservieren von Liegen am Pool oder im Strandbereich. Viele Hotels haben Verbotsschilder eingeführt, die in der Regel ignoriert werden. Auch der Besuch des Hotelrestaurants im Bademantel erfreut sich geringer Beliebtheit beim Hotelpersonal. Wer sich schwerwiegende Fehltritte dieser Art erlaubt, läuft Gefahr, mit einem Stempel versehen zu werden. Die „Rote Karte“ warnt andere Hoteliers, die die Möglichkeit haben, Buchungsanfragen zweimal zu überdenken.


 

Weitere herausragende April-Scherze hart Markus Luthe vom Hotelverband Deutschland (IHA) in einem Blog-Beitrag zusammengefasst: http://www.hotellerie.de/go/april-april–2

Die an dieser Stelle fälschlicherweise als Aprilscherz dargestellte Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ist kein Jux, sondern die Wahrheit …


Von hottelling
Neue Verordnung für Hotellerie und Gastronomie: Neue Toiletten für Transgender müssen eingerichtet werden – Gibt es da doch noch ein Schlupfloch für das Gastgewerbe?
Berlin, 01. April 2016 – Immer neue Verordnungen kommen auf die Hotellerie und Gastronomie zu: Die Arbeitsstättenrichtlinien “ASR 4.1 Sanitärräume” schreibt nun Extra-Toilettenräume für Transgender vor. Darauf weist der aus dem TV bekannte Hygiene- und Sicherheitsexperte Ulrich Jander hin.

Symbol für Transgender (Grafik: ParaDox/Wikipedia)
Symbol für Transgender (Grafik: ParaDox/Wikipedia)

Da es immer mehr Transgender auch in der schillernden Branche des Gastgewerbe gebe, wurde dies nun in Berlin beschlossen. Die Aklternative, die Geschlechterbezeichnungen an Toiletten abzuschaffen, wie es nun ein US-College umsetzte, wurde offenbar verworfen. Unklar ist, welche Übergangsfristen zur Nachrüstung dritter Toilettenrräume in den Gastbetrieben gelten sollen; bisher ist es, bis zum 1. April 2017 soll dies umgesetzt werden.

Die sog. Toilettenverordnung hatte schon im Januar vergangenen Jahres für viel Wirbel gesorgt, als die Bundesregierung per Beschluss Heizungen in den Dixitoiletten durchgdrückt hatte.

Auch diese neue Verordnung kam nun für alle Beteiligten sehr überraschend. Ab sofort sollen die Gastbetriebe dahingehend überprüft werden, hieß es aus Berlin. Auch die Umsetzung der jüngsten Verordnung, Hygienebehälter gemäß ASR 4.1/5.4 in den Männertoiletten vorzuhalten, soll durch die örtlichen Ämter für Arbeitsschutz kontrolliert werden.

Offenbar gibt es ein Schlupfloch in der allzu eilig aufgestellten Verordnung: Der Gesetzgeber habe nicht explizit angegeben, wieviele speziell gekennzeichnete Toiletten für Frauen, Männer und Transgender vorgehalten werden müssen. Daher könne vorerst eine Toilette ausreichen, meint Jander. Diese müsse aber politisch korrekt mit einem Sondersymbol gekennzeichnet werden und die Beschilderung mit “LSBTTIQ” (steht für die Vielfalt der Geschlechter; L – lesbisch, S – schwul, B – bisexuell, T – transsexuell, T – transgender, I – intersexuell, Q – queer) erfolgen.


Von “Travel One”
Der Reisekatalog für Linkshänder kommt
Veranstalter und veranstaltende Reisebüros haben jahrelang eine wichtige Zielgruppe vernachlässigt: die Linkshänder. Das behauptet die Frankfurter Firma Ergo Publishing. Das herkömmliche Design der Reisekataloge sei eindeutig für Rechtshänder ausgelegt. Ähnlich wie bei Zeitschriften und Magazinen stünden die wichtigsten Informationen zumeist auf den rechten Katalogseiten. Psychologische Studien hätten jedoch gezeigt, dass Linkshänder ihre Aufmerksamkeit zuerst auf die linken Seiten richten. Bei Tests hätten sie Reisekataloge früher aus der Hand gelegt als Rechtshänder. Geschäftsführer Sebastian Treuherz hat deshalb den ersten Reisekatalog für Linkshänder entwickelt. “Ein großer deutscher Veranstalter hat bereits Interesse angemeldet”, freut sich Treuherz. Eine Testversion solle mit der Auslieferung der neuen Winterkataloge in die Reisebüros kommen.


Von AFC Consulting
Regelfreies Compliance Management – Was Unternehmen von Ortschaften ohne Verkehrsschilder lernen können
Bonn, 1.4.2016 – Als im Ort Bohmte in Niedersachsen die Verkehrsschilder entfernt wurden, war das für viele ein Schock, im Laufe der Zeit wurde es aber als große Befreiung erlebt. Das 2008 eingeführte Projekt shared space haben Berater der AFC Consulting Group nun zum Anlass genommen, auch Unternehmen von ihrem Regelwerk zu befreien und die Eigenverantwortung der Mitarbeiter zu stärken.

Zunächst wurde die Regelfreiheit im eigenen Unternehmen getestet. „Es ist überraschend, was sich im Laufe von Jahrzehnten für eine Fülle an Regelungen anhäuft“, so Projektleiter und Geschäftsführer Otto Strecker. „Aber seit wir uns schrittweise, angefangen von der Reisekostenrichtlinie bis zum QM-System, von sämtlichen internen Regeln, Standards und Normen gelöst haben, sind Motivation und Eigenverantwortung aller Mitarbeiter deutlich gestiegen.
In Pilotprojekten wird dieser Ansatz auf immer größer werdende Unternehmen unter dem Namen „shared company“ übertragen. Bisher mit großem Erfolg. „Wo früher gefragt wurde, ob etwas erlaubt sei, stellt man sich nun eher die Frage nach dem Sinn einer bestimmten Aktivität.“

Für die Compliance im Unternehmen ist das ein Paradigmenwechsel. Wo es keine Regeln mehr gibt, kann es schon definitorisch keine Regelverstöße mehr geben. Gerade erst etablieren sich Compliance Manager mit einem neuen Berufsfeld, die solche Entwicklungen eher mit Skepsis sehen.

„Es ist klar, dass man nicht die Politessen fragen darf, wenn man das Parkverbot aufheben will“, so der Berater weiter. Als nächstes werde eine Zertifizierung für Unternehmen ins Auge gefasst, die sich erfolgreich von allen Standards gelöst haben.


Von der IHK Berlin
Smarte Lösung gegen Notdurft: mit innovativer App Toiletten öffentlich zugänglich machen
Bekanntermaßen ächzt Berlins Infrastruktur zunehmend unter dem Besucheransturm. Allein im vergangenen Jahr zählte die Hauptstadt 12,4 Millionen Gäste – 4,2 Prozent mehr als noch im Vorjahr. Doch Busse und Bahnen, Straße und Parkplätze sind dafür nicht ausgelegt. Das weiß in Berlin inzwischen jeder. Was kaum einer weiß: Auch die Sanitärinfrastruktur ist den explodierenden Besucher- und Einwohnerzahlen kaum noch gewachsen. Es gibt zu wenige öffentliche Toiletten für zu viele Menschen.

Kaum 2.000 öffentliche Toilettenanlagen gibt es im Stadtgebiet, und ein paar Hundert werden privat betrieben. Kein Wunder, dass Touristen immer öfter Restaurants, Shopping-Malls oder Hotels für ihre „Notdurft“ nutzen müssen. Ein schlechtes Signal für Europas Touristenmagnet. Der Senat will darauf reagieren: Restaurants sollen zukünftig dazu verpflichtet sein, ihre Sanitäranlagen öffentlich zugänglich zu machen. Doch diese Lösung auf dem Verordnungswege hat bisher ein nur reserviert zu nennendes Echo hervorgerufen. Die Gastwirte sehen sich unverhältnismäßig belastet.

Die Berliner Wirtschaft nimmt diesen Ball auf und setzt deshalb auf die Freiwilligkeit aller Berliner – egal ob Mieter und Wohneigentümer, Unternehmer oder öffentliche Institution. Und das natürlich modern und innovativ. Denn: Berlin wäre nicht Berlin, wenn es keine smarte Lösung entwickeln würde. Ganz zeitgemäß schlägt die IHK Berlin deshalb eine App vor. Ähnlich wie beim Couchsurfing oder bei Fahrdiensten, können alle über die App “open-loo” ihre Sanitäranlagen zur öffentlichen Nutzung anmelden. Wer auf der Plattform angemeldet ist, dem werden freie Toiletten in der Umgebung angezeigt. Über den integrierten appointment chat lässt sich kurzfristig ein Nutzungszeitraum vereinbaren. Nach verrichtetem Geschäft folgt wie bei anderen Plattformen die gegenseitige Bewertung. So wird sichergestellt, dass Reinlichkeitsstandards von Nutzern und Anbietern gewahrt werden. Schmutzfinken haben so auf Dauer keine Chance!

Die IHK Berlin ist bereit, an dieser Lösung gemeinsam mit dem Senat zu arbeiten. Ein weiterer Schritt für mehr Service für Touristen und Berliner – und das ganz smart.


Von Arag
April, April? Zwei kuriose Urteile
Dass die Deutschen berühmt für ihre Klagefreudigkeit seien, ist ein Ammenmärchen. Im europäischen Vergleich belegen alte wie neue Bundesländer nur einen mittleren Platz. Dabei geht es in den meisten Fällen um wichtige rechtliche Sachverhalte. Aber manchmal müssen sich die Gerichte auch mit skurrilen Sachverhalten befassen. Arag-Experten nennen zwei Beispiele.

Wie viel Schinken ist “1 Schinken”?
Mit dieser elementaren Frage hatte sich das Amtsgericht Gifhorn zu beschäftigen. Der Streitgegenstand: ein Schinken! Der Sachverhalt: Ein 62-Jähriger zog das große Los bei einer Tombola in Isenbüttel und gewann einen Gutschein für “1 Schinken”. Als er seinen Gewinn bei einem Partyservice abholen wollte, war die Enttäuschung größer als die leckere Spezialität aus der örtlichen Räucherei. Statt der erwarteten Schweinekeule bekam er lediglich einige hundert Gramm Schinken. “Ein Schinken ist ein Schinken – und nicht ein Viertel Schinken”, beharrte der Mann. Ein handfester Streit ließ sich nicht mehr aus der Welt schaffen und mündete in einer Klage auf Herausgabe eines Schinkens. Der zuständige Richter hat der beklagten Landjugend dann auch geraten, bei künftigen Veranstaltungen die Gutscheine eindeutiger zu machen. Das hätte den Ärger möglicherweise verhindert. Allerdings wies der Richter auch die Klage ab, denn nicht-staatliche Lotterien dieser Art genießen laut Gesetz keinen Rechtsschutz, wenn nicht gerade ein schwerwiegender Betrug vorliegt, so Arag-Experten.

Ein Mann ist ein Mann…
Ein Mann ist ein Mann – und darf deshalb auf seiner Toilette auch im Stehen pinkeln! Zu diesem Schluss kam ein Richter am Amtsgericht Düsseldorf in einem Mietrechtsstreit. Geklagt hatten die Mieter einer Wohnung, die nach dem Auszug ihre volle Mietkaution in Höhe von 3.000 Euro zurückgezahlt haben wollte. Ihr Ex-Vermieter hingegen wollte 1.900 Euro als Schadensersatz einbehalten, weil der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war. Eine Reinigung sei mit handelsüblichen Mitteln nicht möglich gewesen, weshalb er den Boden habe austauschen müssen. Der Richter konnte jedoch kein Verschulden des Mieters erkennen. Wörtlich führte er im Urteil aus: „Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“ Es sei vielmehr Sache des Vermieters gewesen, seine (männlichen) Mieter auf die besondere Empfindlichkeit des Marmorfußbodens hinzuweisen (AG Düsseldorf, Az.: 42 C 10583/14). Da half dem Ex-Vermieter auch die anschließende Berufung nichts – das Landgericht Düsseldorf schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz ausdrücklich an (LG Düsseldorf, Az.: 21 S 13/15).